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Was kann der Sachverständige für Lasersicherheit für Sie tun?

In seiner Funktion als vereidigter Sachverständiger und über 25 Jahren Erfahrung im Bereich der Lasersicherheit kann Erwin Heberer Ihnen beratend zur Seite stehen, wenn Sie

  • Laseranlagen planen und bauen
  • Laseranlagen vor Inbetriebnahme gutachterlich überprüft haben wollen
  • Laser industriell bereits einsetzen und Fragen zur Sicherheit haben
  • beabsichtigen Laseranwendungen in Ihrem Betrieb einzusetzen

Gemäß der Maschinen-Richtlinien (2006/42EG Abschnitt 1.5.12.) dürfen Laseranlagen nur betrieben werden, wenn sie die erforderlichen Schutzeinrichtungen aufweisen, die den Anforderungen der DIN/EN 60825-1 und der DIN 60825-4 entsprechen.

Laseranlagen sind anmeldepflichtig unter Angabe der jeweiligen Laserklasse, die nachgewiesen werden muss. Damit verbunden ist für den Lieferant von Laseranlagen eine umfassende Bewertung und Erstellung einer Risikobeurteilung der Laseranlage bereits im Planungsstadium gemäß der Maschinenrichtlinie 2006/42 EG zwingend erforderlich.

Die bisherige Praxis der Risikoanalyse an der fertigen Anlage ist verboten, gemäß MRL 2006/42 EG

Der Betreiber einer industriellen Laseranlage haftet für unsachgemäße Schutzmaßnahmen und mangelnde Sicherheit.

Deshalb vertrauen namhafte Hersteller und Betreiber von Laseranlagen schon frühzeitig, insbesondere in der Planungsphase, auf die Fachkenntnis von Erwin Heberer.

Was kann der Sachverständige für Lasersicherheit für Sie tun?

Erwin Heberer bietet Schulungen für Konstrukteure und Techniker an und vermittelt Grundzüge und Voraussetzungen zur Erarbeitung einer Erstellung einer Risikobeurteilung gemäß Maschinenrichtlinie 2006/42 EG.

Prozess

Aus der Betrachtung des Bereichs der Prozesse wird abgeleitet, ob bauteil-, material- oder prozessbedingte Reflexionen, z.B. durch konkave Formen bei geometrischen Teilen oder verfahrensbedingt beim Löten durch Spiegelung in der Schmelze auftreten können. Es wird außerdem die Schutzzeit ermittelt, in der Laserschutzelemente Sicherheit gewähren müssen. Hieraus kann abgeleitet werden, wie z.B. Notschalter in Abhängigkeit zur Reaktionszeit und –strecke anzubringen sind. Untersucht wird auch die Art der Beschickung der Anlage, und ob z.B. Tore ausreichend Schutz bieten.

Anlage

Bei der Untersuchung der Anlage wird die in der Kabine auftretende Maximalbestrahlung (Wm-2) der Schutzwände ermittelt, der diese im Fehlerfall standhalten müssen. Die Angaben zur Anlagenart dienen der Festlegung zum konstruktiven Ausgestalten der Laserschutzkabine.

Laser

Mit der im Bereich „Anlage“ ermittelten Strahlenbelastung ist es möglich die Schutzwand oder Kabine und damit das in der Laserkabine verwendete Material auf seine maximale Standzeit zu prüfen.

Bauteile

Die Gefahr, die aus Reflektionen von Bauteilen, Material und z.B. Spannelementen der Fertigung ausgeht, wird in diesem Analysebereich betrachtet.

 

Umgebung

Die Untersuchung des Bereichs Umgebung erfasst, ob besonders bei nach oben offenen Anlagen die Möglichkeit gegeben ist, direkt in den reflektierten Laser zu schauen. Das kann passieren, wenn Lampen oder an einem Kran befestigte Ausgleichsbeleuchtung Laserstrahlen reflektieren sowie wenn Kran- oder Gabelstaplerfahrer und Wartungsarbeiter aus erhöhter Position in die Laserkabine schauen können.

Was kann der Sachverständige für Lasersicherheit für Sie tun?

Die Risikoanalyse / Risikobeurteilung, wie sie auch als Anhang E in der DIN 60825-4 benannt ist, orientiert sich maßgeblich an dem folgenden Schema. Es systematisiert die zu untersuchenden Bereiche einer Laseranlage.

Mit einem Klick auf einen Bereich erhalten Sie weitere Informationen:

Die Risikoanalyse beachtet alle und bewertet anhand aller relevanten Normen und Gesetze eine Laseranlage und bildet die Grundlage der sog. Herstellererklärung für Laserkabinen, die für die Konformitätserklärung CE einer Anlage notwendig ist.

  • Maschinen-Richtlinie 2006/42EG
  • Laser-Norm DIN EN 60825-1, DIN 60825-2, DIN 60825-4 und DIN 60825-4 mit Annex D, E und G
  • ISO 11553
  • Laser Guard Classification

Die Analyse ermittlelt die MVB Werte im Laserbereich und ordnet in die Schutzzeiten von T1 bis T3 ein.

Was kann der Sachverständige für Lasersicherheit für Sie tun?

In seiner Funktion als unabhängiger und unparteiischer vereidigter Sachverständiger können Sie Erwin Heberer zur Beratung und Planung als auch zur Erarbeitung eines Gutachtens heranziehen.

Das Gutachten wird auf Basis der Risikoanalyse / Risikobeurteilung unter Berücksichtigung der MRL 2006/42 EG erstellt und hat vor Gericht Bestand. Für die Richtigkeit der Angaben bürgen öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige persönlich.